1.) Ausführungsplanung
1.1.) Planungsstart
Vor Beginn der Planungsarbeiten sind sämtlich bereits vorhandene Pläne (Polier- Leitplanung, etc.), und das aktuelle Leistungsverzeichnis dem AN zu übergeben.
Die Kalkulation der Planungsarbeiten erfolgte auf Basis LV und den übersandten Plänen.
1.2.) Abstimmungen, Freigaben
1.2.1) mit dem Architekten
Der AN hat die Aufgabe eine Freigabeplanung zur Freigabe durch den Architekten, ggf. Bauphysik, Statik, etc. zu erstellen.
Das Anbot setzt die Vollständigkeit der Planungsgrundlagen für eine zügige Durchplanung voraus.
Der AN behält sich eine gesonderte Verrechnung von Planindizes vor, wenn
- eine Planfreigabe bereits erfolgt ist.
- die Korrekturen des Architekten das übliche Ausmaß überschreiten.
Die Teilnahme an div. Besprechungen auf der Baustelle oder bei den Architekten wird gesondert vergütet (inkl. An-, Rückfahrt und Nebenkosten).
1.2.2) Statik
- Für einfache Konstruktionen (wie z.B. Fenster- Türkonstruktionen) erfolgt die statische Vordimensionierung (keine Ziviltechnikerstatik) über entsprechende Statikprogramme nach eigenem Ermessen des AN bzw. auf Vorgabe des AG's. Die Dimensionierungen gelten als Vorstatik und ersetzen keine Ziviltechnikerstatik. Die statische Nachweisführung über einen Ziviltechniker liegt im Verantwortungsbereich des AG's.
- entsprechende Statiken diverser Systemlieferungen werden von den Systemlieferanten beigestellt. Die Koordination und Verantwortung diesbezüglich obliegt dem AG.
- Für schwere Konstruktionen (wie z.B. Stahltragkonstruktionen gem. EN 1090, sowie Pfostenriegelfassaden, Elementfassaden, div. Überkopfkonstruktionen, etc) wird die Statik durch einen Ziviltechniker gerechnet und vom AG beigestellt.
- Die Abstimmung mit dem Statiker erfolgt durch den AG. Die Ergebnisse der Statik werden vom AG dem AN beigestellt. Die Einarbeitung dieser in die Pläne sind in den Positionspreisen einkalkuliert.
- Für Verglasungen wird die Statik durch einen Ziviltechniker oder dem Glaslieferanten gerechnet und vom AG beigestellt.
1.2.3) Sublieferanten, Systemlieferanten
- Sublieferanten und Systemlieferanten werden durch den AG bekanntgegeben. Deren Produkte werden in den Plänen so dargestellt und beschrieben, dass eine Bestellung derer erfolgen kann, genaue Spezifikationen wie zB. Motorkomponenten etc. und deren Funktionalität liegen jedoch im Verantwortungsbereich des Zulieferers bzw. des AG's. Definitionen wie zB. Steuerungskomponenten, Profile, Stoffe etc. erfolgen durch den AG.
- Die entsprechenden Verarbeitungsrichtlinien des Systemlieferanten sind vom AG zu berücksichtigen und werden vom AN in den Plänen nicht gesondert dargestellt.
- Ein Wechsel der Systemprodukte ist nicht vorgesehen. Bei einem Systemwechsel einer bereits vorhandenen Planung behält sich der AN eine gesonderte Vergütung aufgrund deren Einarbeitung in den bestehenden Plänen vor.
1.2.4) Zukaufteile, verwendete Materialien
- die Angabe diverser Materialien in den Plänen erfolgt im Groben. Projektspezifischen und bauphysikalischen Anforderungen werden beschrieben.
- falls seitens AG eine genauere Beschreibung wie z.B. Firma, Produkt od. Artikel gewünscht wird, sind diese vom AG zu nennen,
Der AG hat die zum Einsatz kommenden Materialien auf Tauglichkeit entsprechend den verschiedenen Einsatzmöglichkeiten und
Verwendungszweck zu prüfen. Der AN ist nicht verpflichtet die verwendeten Materialien auf deren Tauglichkeit zu prüfen
- grundsätzlich gilt als vereinbart: Die in diversen Plänen genannten Hersteller, Materialien, Norm-Nummern, Oberflächen, Artikelnummern etc.
sind von der ausführenden Firma vor Bestellung auf deren Richtigkeit, Eignung und Vollständigkeit zu prüfen. Insbesondere bei Konstruktionen,
welche der EN 1090 und CE-Kennzeichnungspflicht unterliegen, sind die Materialien, wie vor genannt, von der ausführenden Firma vor Bestellung
mit besonderer Sorgfalt zu prüfen.
Der AN übernimmt keine Haftung bzw. Gewehr für die in den Plänen beschriebenen Materialien
1.2.5) Fremdgewerke
- Fremdgewerke werden in den Plänen nur so weit dargestellt, wie diese zur Gesamtbeurteilung des eigenen Gewerkes notwendig sind.
- für dargestellte Fremdgewerke übernimmt der AN keine Gewähr
- es gelten hierfür die gewerkespezifischen Regeln, Normen und Richtlinien
1.3.) Termine
Termine zur Leistungsabgabe werden mit dem AG abgestimmt.
1.4.) Dokumentation
Die Ausführungsplanung umfasst neben der Erstellung von Plänen auch die Führung von div. Listen
wie folgt:
1.4.1) Pläne
Ausführungspläne enthalten folgende Informationen:
- Ansichts- und Grundrisspläne
- Informationen betreffend Profilsystem, Beschläge, Verglasungen, Oberflächen, Systemprodukte (wie. z.B. Sonnenschutz), etc.
- Vermaßung relevanter Bauteile bezogen auf Gebäudeachsen
- Detailpläne
- Informationen betreffend Oberflächen,
ggf. Detailangaben über Systemprodukte (wie. z.B. Sonnenschutz), etc.
1.4.2) Glaslegende (nur wenn nicht in den Plänen beschrieben)
Die Glaslegende enthält folgende Informationen:
- Glastyp (inkl. Zusatz-Info zur Anwendung, z.B.: Standard, absturzsicher, EI30...)
- Angaben zu bauphysikalischen Kennwerten
- Glasaufbau (der Glasaufbau wird vom AG definiert und liegt auch im Verantwortungsbereich des AG's)
1.4.3) Übergabe Dokumentation
Die Pläne und Listen werden dem AG laufend aktualisiert wie folgt übermittelt:
- Pläne: in Dateiformat dwg und pdf
- div. Listen und Legenden: in Dateiformat xls und pdf
Auf Grund Manipulationsmöglichkeit von xls- und dwg-Formaten werden diese rein nur informativ bzw. zur weiteren Bearbeitung dem AG beigestellt, der AN übernimmt nur Haftung für die vom AN übergebenen pdf-Dateien.
1.5) Naturmaßnahme
Die Planung erfolgt auf Basis der Polier- und Leitplanung, zulässige Rohbautoleranzen werden in den Plänen eingetragen.
Bei Bedarf kann eine Planung lt. Naturmaß, wie folgend beschrieben, gesondert vereinbart und beauftragt werden:
- Naturmaßnahme durch den AG, Einarbeitung dieser durch den AN in die Pläne
1.6.) Mehraufwendungen
- Bei Bekanntwerden von Mehraufwendungen des AN im Zuge der Planungsarbeiten wird der AG über diese schriftlich oder mündlich in Kenntnis gesetzt.
- Diese sind gesondert zu beauftragen.
2.) Werk- und Montageplanung
2.1.) Start Werk- und Montageplanung
Vor Beginn der Planungsarbeiten wird die Art der Ausarbeitung kurz mit dem AG abgestimmt.
Sollten sich daraus Abweichungen zum Anbot ergeben, werden diese dem AG bekanntgegeben und etwaige Mehr-Minderkosten dafür dem AG gemeldet.
2.2.) In der Leistung inkludiert:
2.2.1) Statik
- Die Statik wird in der Fertigungsplanung berücksichtigt sofern diese vom AG dem AN beigestellt wurde. Eine Gegenprüfung der Pläne auf vollständige Einarbeitung der Ziviltechnikerstatiken hat durch den AG zu erfolgen.
- Sämtliche Informationen gemäß EN 1090 werden in den Plänen angegeben
(betrifft nur tragende Konstruktionen und Teile gem. EN 1090)
2.2.2) Sublieferanten, Systemlieferanten
- Sublieferanten und Systemlieferanten werden durch den AG bekanntgegeben. Deren Produkte werden in den Plänen so dargestellt und beschrieben,
dass eine Bestellung derer erfolgen kann
Stücklisten für Systemprodukte bzw. -profile und sowie Fenster- und Tür-Beschläge sind gesondert zu beauftragen.
- die entsprechenden Verarbeitungsrichtlinien des Systemlieferanten sind vom AG zu berücksichtigen und werden vom AN in den Plänen nicht gesondert dargestellt.
1.2.4) Zukaufteile, verwendete Materialien
- die Angabe diverser Materialien in den Plänen erfolgt im Groben. Projektspezifischen und bauphysikalischen Anforderungen werden beschrieben.
- falls seitens AG eine genauere Beschreibung wie z.B. Firma, Produkt od. Artikel gewünscht wird, sind diese vom AG zu nennen,
Der AG hat die zum Einsatz kommenden Materialien auf Tauglichkeit entsprechend den verschiedenen Einsatzmöglichkeiten und
Verwendungszweck zu prüfen. Der AN ist nicht verpflichtet die verwendeten Materialien auf deren Tauglichkeit zu prüfen
- grundsätzlich gilt als vereinbart: Die in diversen Listen genannten Hersteller, Materialien, Norm-Nummern, Oberflächen, Artikelnummern etc.
sind von der ausführenden Firma vor Bestellung auf deren Richtigkeit, Eignung und Vollständigkeit zu prüfen. Insbesondere bei Konstruktionen,
welche der EN 1090 und CE-Kennzeichnungspflicht unterliegen, sind die Materialien, wie vor genannt, von der ausführenden Firma vor Bestellung
mit besonderer Sorgfalt zu prüfen.
Der AN übernimmt keine Haftung bzw. Gewehr für die in den Plänen und Listen beschriebenen Materialien
2.3.) Termine
Termine zur Leistungsabgabe werden mit dem AG abgestimmt.
2.4.) Dokumentation
Die Werk- und Montageplanung wird in Abstimmung mit dem AG in Lose geteilt und
umfasst neben der Erstellung von Plänen auch die Führung von div. Listen wie folgt:
2.4.1) Zusammenbauzeichnungen
Zeichnungen für den Zusammenbau div. Einzelteile im Werk.
2.4.2) Einzelteilzeichnungen
Zeichnungen für die Produktion div. Einzelteile im Werk. (dwg, pdf, dxf, step)
2.4.3) Stabzeichnungen
Zeichnungen für Systemprodukte bzw. -profile sind gesondert zu beauftragen.
2.4.4) Montagepläne
Montagepläne enthalten folgende Informationen:
- Ansichts- und Grundrisspläne
- Vermaßung relevanter Bauteile bezogen auf Gebäudeachsen und Höhenangaben
- Positionszuordnung
- ggf. Zusatzinformationen für Montage
- Detailpläne
- Vermaßung relevanter Bauteile bezogen auf Gebäudeachsen und Höhenangaben
- Positionszuordnung
- ggf. Zusatzinformationen für Montage
2.4.5) Stücklisten Montage, Werk
Listen zur Bestellung div. Normteile etc.:
- Stückliste Werk:
- beinhaltet alle für den Zusammenbau im Werk benötigten Teile
- wie zB.: Normteile, Steinwolle, etc.
- Stückliste Montage:
- beinhaltet alle für die Montage benötigten Teile
- wie zB.: Normteile, Steinwolle, Folien, etc.
- Materialbedarf:
- beinhaltet alle zu Bestellenden Zukaufteile des AG's
- wie zB.: Halbzeuge, Formrohre, Steinwolle, Gipskarton-platten, etc.
2.4.6) Glaslisten (nicht im Leistunsumfang enthalten, Ausarbeitung in Eigenregie des AG's
Listen zur Bestellung der Gläser (Glasformat, Mengenermittlung und Glastyp)
2.4.7) Montagepläne Glas (nicht im Leistunsumfang des AN enthalten, Ausarbeitung in Eigenregie des AG's)
Montagepläne enthalten folgende Informationen:
- Ansichts- und-oder Grundrisspläne
- Verortung der Gläser mit Glasnummern
- ggf. Vermaßung relevanter Bauteile bezogen auf Gebäudeachsen und Höhenangaben
- ggf. Zusatzinformationen für Montage
2.4.8) Übergabe der Dokumentation
Die Pläne und Listen werden dem AG laufend aktualisiert wie folgt übermittelt:
- Pläne: in Dateiformat pdf
- Glaslisten und Stücklisten: in Dateiformat pdf
Auf Wunsch können die Dateien in xls- und dwg-Formaten übermittelt werden, Auf Grund Manipulationsmöglichkeit von xls- und dwg-Formaten werden diese rein nur informativ bzw. zur weiteren Bearbeitung dem AG beigestellt, der AN übernimmt nur Haftung für die vom AN übergebenen pdf-Dateien.
2.5) Naturmaßnahme
Die Werk- und Montageplanung erfolgt auf Basis der Ausführungsplanung
- eine Naturmaßnahme ist nicht vorgesehen
- Naturmaßnahme durch den AG, Einarbeitung dieser durch den AN in die Pläne
2.6.) Mehraufwendungen
- Bei Bekanntwerden von Mehraufwendungen des AN im Zuge der Planungsarbeiten wird der AG über diese schriftlich oder mündlich in Kenntnis gesetzt.
- Diese sind gesondert zu beauftragen.
3.) Sonstiges
3.1) Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ingenieurbüros Österreichs- B2B, Stand 01.01.2015
Ergänzend dazu bzw. abweichend davon:
3.2) Schadenersatzansprüche
3.2.1) Hat das Zeichenbüro in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden hinzugefügt,
ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens durch die Unternehmenshaftpflichtversicherung gedeckt.
Generell gilt als vereinbart: Der Umfang der Schadenersatzansprüche schließt zusätzliche Materialkosten, Produktionskosten und Montagekosten ein.
Der AN übernimmt keine Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
3.2.2) Der AG hat die Ihm übermittelten Pläne und Unterlagen vor Ausführung der dargestellten und beschriebenen Leistungen, aber spätestens binnen
14 Tagen, durchzusehen und ggf. seine Korrekturen und Ergänzungen bekanntzugeben.
Sollten keine Anmerkungen binnen dieser vereinbarten Frist erfolgen, erklärt der AG dem AN hiermit sein Einvernehmen und bestätigt somit,
dass der AN die Planung unter Weisung bzw. im Sinne des AG's erstellt hat.
Davon ausgenommen sind Planungsfehler in Hinsicht maßlicher oder mengenmäßiger Natur. Hierfür kann auch zu einem späteren Zeitpunkt,
aber spätestens bei Bekanntwerden des Mangels, die Anmeldung erfolgen.
3.2.3) Planungsfehler müssen seitens AG dem AN nach Bekanntwerden unverzüglich, aber spätestens innerhalb 7 Tagen, gemeldet werden.
3.2.4) Die Anmeldung und Abwicklung von Schadenersatzansprüchen hat entsprechend den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von
befugten Technischen Büros (AHTB), Fassung 1983, zu erfolgen.
Auf Wunsch kann dem AG ein Auszug aus der seitens AN vorhandenen Haftpflicht-Versicherungspolizze übermittelt werden.
3.2.5) Nachhaftung. Der AG hat dem AN nach Fertigstellung der Leistungen vor Ort, aber spätestens binnen drei Jahren nach letztem Korrekturindexdatum,
die Mängelfreiheit der übergebenen Planung zu bestätigen. Erfolgt innerhalb dieser vereinbarten Frist keine Meldung seitens dem AG, entlastet dieser
hiermit den AN. Nach Ablauf dieser vereinbarten Frist können keine Schadenersatzansprüche gegenüber dem AN geltend gemacht werden.
3.3) Urheberrecht / Vorbehalt
3.3.1) Bis zur vollständigen Bezahlung durch den AG verbleiben sowohl das Eigentum als auch sämtliche Nutzungsrechte an den Leistungen beim AN („urheberrechtlicher Eigentumsvorbehalt). Auch bei Säumnis von Teilzahlungen kann der AN die gänzliche Nutzung der Leistungen untersagen. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des AN.
3.4) Rechnungslegung
3.4.1) Der AN ist berechtigt monatlich Teilrechnungen zu legen.
Zahlungsziel von Teilrechnungen und Schlussrechnung spätestens
14 Tage ohne Abzug, ab Erhalt Rechnung.
3.4.2) Eine Übergabe der Dokumentation setzt die vollständige Bezahlung des Werklohns durch den AG voraus.
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